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   BVerwG, 17.06.1992 - 1 B 97.92   

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BVerwG, 17.06.1992 - 1 B 97.92 (https://dejure.org/1992,17302)
BVerwG, Entscheidung vom 17.06.1992 - 1 B 97.92 (https://dejure.org/1992,17302)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juni 1992 - 1 B 97.92 (https://dejure.org/1992,17302)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Umfang der für die Zulassung des Nachzugs der Eltern eines jungen in Deutschland lebenden gehörlosen Ausländers erforderlichen Lebenshilfe als ausländerrechtlicher Härtefall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • InfAuslR 1992, 308
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 15.06.1990 - 1 B 92.90

    Rechtswirkungen des der Ehefrau eines Volksdeutschen nach § 1 Abs. 3 BVFG

    Auszug aus BVerwG, 17.06.1992 - 1 B 97.92
    Ist wie hier ein Berufungsurteil auf mehrere Begründungen gestützt, die jeweils selbständig die Entscheidung tragen, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt; wird nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund vorgetragen, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. z.B. Beschluß vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20).
  • VGH Bayern, 25.01.2024 - 19 ZB 23.1946

    Aufenthaltserlaubnis zur Umgangswahrnehmung, Im Bundesgebiet gelebte familiäre

    Des Weiteren wendet der Kläger ohne Erfolg unter Verweis auf die Kommentierung von Dienelt (in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 28 Rn. 27 ff.) ein, die Einschränkung des Aufenthaltsanspruchs auf Fälle bereits gelebter familiärer Lebensgemeinschaften sei verfassungs- und menschenrechtswidrig, wenn der "nur" biologische Vater aus Art. 8 EMRK und wohl auch Art. 6 GG ein Recht auf Umgang ableiten könne, auch wenn er noch nie Kontakt mit seinem Kind gehabt habe, weil dies in der Regel dem Wohl des Kindes diene, könne es für das Bestehen eines Aufenthaltsanspruchs nicht auf die bereits gelebte familiäre Gemeinschaft ankommen bzw. verstoße eine solche Voraussetzung gegen Art. 8 EMRK, Art. 6 GG, und vorliegend müsse auch berücksichtigt werden, dass die Versagung des Aufenthaltstitels dazu führe, dass die schützenswerte Vater-Kind-Beziehung nur aus dem Ausland gelebt werden könnte, da die Kindeseltern allerdings hierfür keine stabile Grundlage hätten, sei das Ausleben bzw. die Aufrechterhaltung der schützenswerten Vater-Kind-Beziehung vom Ausland aus schier nicht machbar (m.V.a. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 28 Rn. 39; BVerwG, B.v. 22.6.1992 - 1 B 70.92, InfAuslR 1992, 308; U.v. 27.9.1988 - 1 C 41.87, InfAuslR 1989, 56; HmbOVG, B.v. 14.2.1992 - Bs VII 127/91, EZAR 020 Nr. 2).
  • BVerwG, 27.06.1995 - 1 C 5.94

    Ausländerrecht - Assoziationsrat - Aufenthaltserlaubnis - Fortfall zwingender

    Dabei kann es, da die Eheleute im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits dauernd getrennt lebten, nur um das Umgangsrecht des Klägers mit seinem Kind gehen; ein solches Umgangsrecht wird ebenfalls vom Familienschutz erfaßt und ist bei ausländerrechtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen (Beschluß vom 22. Juni 1992 - BVerwG 1 B 70.92 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 112 = InfAuslR 1992, 308 (309) m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.1995 - 1 S 3605/94

    Keine Aufenthaltserlaubnis für ausländischen Elternteil im Falle einer bloßen

    Zwischen einem nicht personensorgeberechtigten ausländischen Elternteil und seinem nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen deutschen Kind besteht grundsätzlich keine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 AuslG (AuslG 1990), sondern eine Begegnungsgemeinschaft (im Anschluß an BVerfG, Beschl v 10.8.1989, InfAuslR 90, 3; BVerwG, Beschl v 22.6.1992, InfAuslR 1992, 308ff).

    Eine familiäre Lebensgemeinschaft kann in diesem Fall ausnahmsweise nur dann angenommen werden, wenn Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung dieser Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (vgl. hierzu und zum folgenden: BVerfG, Beschl. v. 10.8.1989, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 22.6.1992 - 1 B 70.92 -, InfAuslR 1992, 308 ff.).

  • OVG Thüringen, 14.11.1997 - 3 ZEO 1229/97

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht

    Eine andere rechtliche Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil zur Wahrnehmung des Umgangsrechts unter Umständen zu gestattende Besuchsaufenthalte nach der Geburt des Kindes des Antragstellers für ihn kostenaufwendig sind und deshalb nicht im gleichen Maße wahrgenommen werden können wie bei einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet (vgl. BVerwG, InfAuslR 1992, 308 (309)).
  • BVerwG, 10.03.1995 - 1 B 217.94
    Es ist im übrigen in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls dann unbedenklich ist, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen (Beschluß vom 22. Juni 1992 - BVerwG 1 B 70.92 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 112 = InfAuslR 1992, 308 ; BVerfG, InfAuslR 1990, 3 f.).
  • VG Karlsruhe, 04.03.1998 - 10 K 3207/95

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an eine äthiopische Staatsangehörige, die

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  • VG Freiburg, 12.01.1995 - 9 K 2131/94

    Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach Scheidung eines

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